Satzung
§ 1 Name, Sitz, Aufgaben
1. Der Verein führt den Namen Heimatverein 1953 Abenheim. Er hat seinen Sitz in 67550 Worms-Abenheim.
2. Der Heimatverein 1953 Abenheim (HVA) verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
3. Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Heimatkunde und Heimatpflege, die Förderung von Kunst und Kultur, die Förderung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege und die Förderung der Fastnacht und des Faschings.
§ 2 Eintragung, Gemeinnützigkeit
1. Der Heimatverein 1953 Abenheim wird in das Vereinsregister eingetragen.
2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4. Die Förderung anderer steuerbegünstigter Körperschaften ist zulässig, sofern der Gemeinnützigkeit nichts entgegensteht.
§ 3 Mitglieder
1. Der HVA besteht aus
a) Einzelmitgliedern,
b) Ehrenmitgliedern und Ehrenvorstandsmitgliedern
2. Mitglied des HVA kann jeder werden, die Anmeldung kann mündlich erfolgen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
3. Über die Ernennung von Ehrenmitgliedern entscheidet der Vorstand.
4. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
5. Der Austritt muss schriftlich erklärt werden und wird am Ende des Kalenderjahres wirksam.
6. Der Ausschluss kann nur ausgesprochen werden, wenn ein Mitglied mit seinem Beitrag 3 Monate über den Ablauf des Geschäftsjahres (= Kalenderjahr) hinaus in Verzug ist oder wenn es gegen die Bestrebungen des HVA verstößt. Der Ausschluss kann nur in der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen werden.
§ 4 Beitrag, Spenden
1. Jedes Mitglied mit Ausnahme der Ehrenmitglieder, der Kinder und der Jugendlichen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres hat einen
Mindestjahresbeitrag zu leisten der von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird. Der Mindestbeitrag ist zum Ablauf des Geschäftsjahres fällig.
2. Der geschäftsführende Vorstand ist zur Annahme von Spenden, Leihgaben und Stiftungen berechtigt.
3. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft haben die Mitglieder keinen Anspruch auf Anteile am Vereinsvermögen.
§ 5 Zweckvermögen
1. Eventuelles Zweckvermögen ist unbedingt und schnellstens zu verwenden.
§ 6 Organe
1. Organe des HVA sind:
a) der geschäftsführende Vorstand,
b) der Beirat,
c) die Mitgliederversammlung.
2. Geschäftsführender Vorstand und Beirat bilden den Gesamtvorstand.
§ 7 Vorstand, Beirat, Wahl
1. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:
a) dem Vorsitzenden,
b) dem Stellvertreter des Vorsitzenden,
c) dem Kassierer,
d) dem Schriftführer.
2. Der Beirat besteht aus mindestens 3 Mitgliedern und mindestens einem Vertreter der Jugendgruppe.
3. Geschäftsführender Vorstand und Beirat werden von der Mitgliederversammlung gewählt und bilden den Gesamtvorstand.
4. Der geschäftsführende Vorstand und Beirat werden auf 2 Jahre gewählt. Bei Ablauf dieser Zeit ist eine Neuwahl durch die Mitgliederversammlung vorzunehmen. Eine Wiederwahl der bisherigen Vorstandsmitglieder ist zulässig.
5. Der von der Versammlung bestimmte Wahlleiter führt die Wahl nur bis zur Wahl des 1. Vorsitzenden. Dann übernimmt dieser die weitere Wahl.
6. Scheidet ein Mitglied des Gesamtvorstandes vor Ablauf seiner Amtsdauer aus, so kann der Gesamtvorstand ein anderes Mitglied des Gesamtvorstandes zur vertretungsweisen Übernahme des freigewordenen Aufgabenbereichs bestimmen. In der nächsten Mitgliederversammlung ist jedoch eine Ersatzwahl für den Rest der Amtsdauer durchzuführen.
7. Nach Ablauf der Amtsperiode bleibt der Vorstand bis zur Wahl im Amt. Er ist verpflichtet, spätestens im Verlauf von 3 Monaten nach Ablauf seiner Amtsperiode eine Mitgliederversammlung zum Zwecke der Neuwahl einzuberufen.
8. Die Versammlung kann die vom Gesamtvorstand empfohlenen Mitglieder zu Ehrenmitgliedern oder Ehrenvorstandsmitgliedern gemäß § 3 1. b dieser Satzung ernennen. Diese Ernennung gilt für weitere Amtsperioden und kann nicht widerrufen werden.
9. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der Stellvertreter des Vorsitzenden. Jeder hat Alleinvertretungsrecht. Im Innenverhältnis soll gelten, dass der Stellvertreter des Vorsitzenden nur bei dessen Verhinderung tätig wird.
§ 8 Ausschüsse
1. Zur Erreichung der vom HVA erstrebten Ziele können im Rahmen einer Arbeitsgemeinschaft auch Ausschüsse für besondere Aufgaben gebildet werden. Ihre Mitglieder beruft der Gesamtvorstand oder die Mitgliederversammlung.
§ 9 Geschäftsführung
1. Dem geschäftsführenden Vorstand obliegt die Leitung der Vereinsangelegenheiten nach den von der Mitgliederversammlung und dem Gesamtvorstand festgelegten Grundsätzen sowie der jeweils gültigen Vereinssatzung.
2. Der Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung und die Sitzungen des Vorstandes. Im Verhinderungsfalle wird er durch seinen Stellvertreter, gegebenenfalls durch ein weiteres Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes in der Reihenfolge des § 7 1. vertreten.
§ 10 Beschlussfassung, Protokoll
1. Der Gesamtvorstand ist unabhängig von der Zahl der Anwesenden beschlussfähig, wenn seine Mitglieder rechtzeitig, d.h. mindestens 3 Tage vorher, einberufen worden sind und die Tagesordnung bekannt war.
2. Die Beschlüsse bedürfen der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
3. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
4. Über die Vorstandssitzung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Diese ist in der nächsten Sitzung zu verlesen und nach Billigung der Versammlung von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.
§ 11 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist vom geschäftsführenden Vorstand mindestens einmal im Jahr einzuberufen. Die Einladung ergeht mindestens 8 Tage vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung. Sie kann durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen, durch Aushang am Heimatmuseum in Worms-Abenheim.
2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn mindestens 40% der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe verlangen.
3. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. § 10 2. und 3. gelten sinngemäß.
4. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Versammlungsleiter und Schriftführer unterzeichnet wird.
5. Die Wahl eines nicht anwesenden Mitgliedes ist bei schriftlicher Entschuldigung möglich, wenn das Einverständnis zur Wahl dem Vorstand mitgeteilt wurde.
§ 12 Aufgaben der Mitgliederversammlung
1. In der alljährlich einzuberufenden Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben zu erledigen:
a) Entgegennahme der Berichte des geschäftsführenden Vorstandes und der Kassenprüfer,
b) Entlastung des Gesamtvorstandes,
c) Wahl der neuen Kassenprüfer,
d) Festsetzung des Jahresbeitrages,
e) Entgegennahme von Anträgen und Vorschlägen, die den Zielen des Vereins dienen.
§ 13 Kassenprüfung
1. Die Kasse ist alljährlich durch zwei von der Mitgliederversammlung zu wählenden Prüfer zu überprüfen. Über die Entlastung des Kassierers entscheidet die Mitgliederversammlung nach Verlesung des Kassenberichtes.
§ 14 Satzungsänderung
1. Eine Satzungsänderung kann nur mit 2/3-Mehrheit der abgegebenen Stimmen in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden.
§ 15 Auflösung
1. Zur Auflösung des Heimatvereins 1953 Abenheim ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Auflösung kann nur in geheimer Abstimmung von mindestens ¾ der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
2. Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Worms, die es ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Ortsteil Worms-Abenheim zu verwenden hat.